Wissenswertes zum Jahreswechsel

Die Straßen sind bereits schneebedeckt, so manche Plätzchen knuspern gerade im Ofen vor sich hin und sogar die erste Kerze brennt schon auf den Adventskränzen der Republik. Weihnachten kommt immer näher und für unsere Mandanten heißt das: Der Jahreswechsel steht vor der Tür. Wir lassen Sie in dieser turbulenten Zeit natürlich nicht im (Schnee-)Regen stehen und haben einiges Wissenswerte für Sie zusammengefasst.

 

1. Geringwertige Wirtschaftsgüter1

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind, können solange sie Anschaffungs- oder Herstellkosten in Höhe von 410,- Euro nicht übersteigen, sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Diese Grenze wird ab dem 01.01.2018 auf 800,- Euro angehoben, sprich der Gesetzgeber gibt Ihnen die Möglichkeit, den lästigen jahrelangen Abschreibungen ein Stück weit zu entgehen.

Gestaltungsüberlegung: Planen Sie den Kauf von Gegenständen im Wert von mehr als 410 Euro bis maximal 800 Euro mit einer langen Nutzungsdauer, sollte der Kauf auf 2018 verschoben werden. Warum verdeutlicht das folgende Beispiel.

Beispiel: Sie planen den Kauf von 30 verschiedenen Büromöbeln im Nettowert von jeweils 780 Euro (gesamt 23.400 Euro).

Kauf 2017: Da die Gegenstände mehr als 410 Euro kosten, kommt nur die lineare Abschreibung auf 13 Jahre in Betracht (= Nutzungsdauer für Möbel). Das würde 2017 einen Betriebsausgabenabzug von 1.800 Euro bedeuten.

Kauf 2018: Warten Sie mit dem Kauf bis 2018, handelt es sich bei den Büromöbeln um GWG mit der Folge, dass die kompletten 23.400 Euro als Betriebsausgaben 2018 verbucht werden dürfen.

Weitere Neuregelungen zu GWG

Für GWG bis netto 250 Euro müssen Sie ab 2018 keine Aufzeichnungen in einem Verzeichnis mehr führen, sofern sich die Werte zu den GWG aus der Buchhaltung ergeben. Bisher lag diese Grenze bei 150 Euro.

Neuerungen ergeben sich auch bei den Wahlrechten bei GWG. Denn neben dem Sofortabzug für GWG bis 800 Euro können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung (auch als Poolabschreibung bezeichnet) wählen. Danach dürfen GWG bis 1.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Poolabschreibung gewählt werden.

2. Hochzeit an Weihnachten2,3

Sie sind verlobt und die Hochzeit ist schon in Planung? Wussten Sie, dass es dem Finanzamt völlig egal ist, ob Sie im Januar oder im Dezember heiraten? Bei einer Hochzeit zu Weihnachten oder sogar noch am Silvesterabend, können Sie sich für das ganze Jahr rückwirkend Steuervorteile sichern.

3. Lohnsteuerklassen überprüfen2

Wer schon länger verheiratet ist sollte zum Jahreswechsel überprüfen, ob die Lohnsteuerklassen noch optimal passen. Verändert sich im kommenden Jahr zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen, kann der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein.

Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V, V/III, IV/IV und dem Faktorverfahren. Die Steuerklasse IV/IV wird häufig bei annähernd gleichem Einkommen der Partner gewählt, die Kombination von III und V bei unterschiedlicher Einkommensverteilung. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld sehr genau ermittelt werden. Wer eine Steuerklassenkombination mit III und V oder das Faktorverfahren wählt, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

4. Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung3

Jeder liebt „weiße Weihnachten“! Wenn es das Wetter jedoch zu gut meint, kann das Schneeräumen zur echten Herausforderung werden. Glücklicherweise hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Winterdienstes als „haushaltsnahe Dienstleistung“ in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann. Sie können 20 Prozent der Lohnkosten, die Sie für Leistungen dieser Art aufwenden, von der zu zahlenden Steuer absetzen. Zu beachten ist, dass Steuerbegünstigungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ auf 4000,- Euro jährlich begrenzt sind und nicht bar bezahlt werden dürfen.

5. Investitionen vorausplanen2

Wenn es bereits absehbar ist, dass Ihre Einkünfte im Jahr 2018 gering ausfallen werden, was u.a. durch eine bevorstehende Elternzeit oder Rente der Fall sein kann, sollten Sie steuerlich begünstigte Investitionen nach Möglichkeit noch in diesem Jahr tätigen. Am besten kaufen Sie schnell noch nötige Fachbücher, Arbeitscomputer, etc., um die volle Steuerersparnis auszunutzen.

6. Freibeträge für 2018 eintragen lassen2

Mit einem Freibetrag können sich Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettogehalt sichern. Sinnvoll ist das, wenn Beschäftigte einen langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung haben. Wer bis zum Jahresende einen Antrag stellt, profitiert gleich ab Januar. Wer entsprechende Freibeträge erhält muss aber in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 

 

 

Quellen:
1https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/ab-2018-neue-grenzen-fuer-gwg-tipps-fuer-die-praxis/150/4568/349789
2https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/praxis-tipps-was-steuerzahler-bis-ende-2017-erledigen-sollten_170_430972.html
3Baltromeus/Hiller: Es weihnachtet wieder – Steuerliche Aspekte in der Weihnachtszeit, in NWB Nr. 48 vom 27.11.2017, S. 3647 ff.